Wärmeplanungsgesetz – Was Kommunalis wissen sollten

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wurde am 17.11.2024 vom Bundestag beschlossen und wird am 15.12.2024 im Bundesrat beraten. Das Gesetz wird wie geplant am 01.01.2024 in Kraft treten. Damit sind Gebäudeenergiegesetz und Kommunale Wärmeplanung harmonisiert.

Die Wärmewende wird vor Ort in den Kommunen jeweils entsprechend der konkreten Voraussetzungen umgesetzt. Damit das gelingen kann, muss man wissen, wo perspektivisch Wärmenetze gebaut werden, wo im Zweifel Wasserstoffnetze eine Option sein könnten und in welchen Gebieten eher dezentrale Lösungen, wie Wärmepumpen Sinn ergeben. Mit einer kommunalen Wärmeplanung bekommen Bürger:innen, aber auch lokale Energieversorger diese Planungssicherheit.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Wärmepläne werden flächendeckend in allen Kommunen erstellt (§ 4)

  • Frist für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen: 30.06.2026
  • Frist für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner:innen: 30.06.2028

Bestandsschutz für bereits erstellte Wärmepläne (§ 5)

  • Die Verpflichtung zur Erstellung eines Wärmeplanes gilt nicht für Gebiete (Kommunen oder auch Teilgebiete in Kommunen), in denen bereits eine Wärmeplanung vorliegt.
  • Die vorhandenen Wärmepläne sind unabhängig von landesgesetzlicher Umsetzung des Wärmeplanungsgesetz anzuerkennen, wenn die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetz im Wesentlichen erfüllt sind.

Eignungsprüfung und verkürztes Verfahren (§ 14)

  • Wenn bereits zu Beginn der Wärmeplanung absehbar ist, dass sich weder ein Wärmenetz noch ein Wasserstoffnetz in Zukunft wirtschaftlich vor Ort betreiben lassen, können Kommunen eine verkürzte Wärmeplanung durchführen. So werden die Ressourcen der Kommunen und Planungskapazitäten geschont.

Vereinfachtes Verfahren für Kommunen unter 10.000 Einwohner:innen (§ 22)

  • Länder können für Kommunen unter 10.000 Einwohner:innen vereinfachte Verfahren nach §22 festlegen
  • Auch das vereinfachte Verfahren für diese Kommunen knüpft an die Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung aus § 14 an (s.o.). Auch hier kann also eine verkürzte Wärmeplanung stattfinden, wenn Wärme- und Wasserstoffnetz vor Ort bereits zu Beginn des Verfahrens ausgeschlossen werden können.
  • Länder können außerdem festlegen, dass mehrere Gemeinden gemeinsam eine Wärmeplanung erstellen (Konvoi-Verfahren)
  • Kommunen können Beteiligte (nach § 7) reduzieren

Leitfaden für die Kommunen

  • Das BMWK und BMWSB erstellen einen Leitfaden für die Kommunen.
  • Der Leitfaden der Ministerien gibt der Kommunalpolitik und Verwaltung vor Ort praxisnahe Hilfestellungen zur Durchführung der Wärmeplanung.
  • Bestehende Wärmenetze müssen ab 01.01.2030 zu 30% und ab 01.01.2040 zu 80% aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem gespeist werden
  • Neue Wärmenetze (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023) müssen ab 01.03.2025 zu 65% und ab 01.01.2040 zu 80% aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem gespeist werden.
    • Neue Wärmenetze mit einer Länge von mehr als 50km dürfen maximal zu 25% mit Wärme aus Biomasse betrieben werden
  • Ab 01.01.2045 dürfen ALLE Wärmenetze mit einer Länge von mehr als 50km zu 15% mit Wärme aus Biomasse betrieben werden
  • Es bleibt dabei: ab dem 01.01.2045 muss zu 100% klimaneutral geheizt werden.
  • Zum 01.01.2024 tritt der Dreiklang der Wärmewende in Kraft:
    1.     Vorgaben für einzelne Heizungen durch das GEG
    2.     Finanzierung von Heizungstausch durch die BEG
    3.     Kommunale Wärmeplanung durch das WPG
FAQ

Mit dem Wärmeplanungsgesetz schaffen wir einen rechtlichen Rahmen für Länder, damit sie gemeinsam mit ihren Kommunen kommunale Wärmepläne aufstellen können. Länder, Kommunen und auch Versorger bekommen mit dem Gesetz einen verbindlichen Kontext für die Planungen. Das Gesetz sieht auch die Beteiligung von Bürger:innen und wichtigen lokalen Akteur:innen an der Wärmeplanung vor.
Das Gesetz gibt außerdem einen Rahmen für die Dekarbonisierung der Wärmenetze vor: Bis 2030 sollen Wärmenetze in Summe zu 50% aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Dabei ist festgelegt, dass für bestehende Netze gilt: bis 2030 müssen mindestens 30% und bis 2040 80% der Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Bis 2045 sollen sie vollständig klimaneutral sein. Neue Wärmenetze, die ab 2024 in Betrieb genommen werden, sollen dabei ab dem 01.03.2025 zu 65% aus Erneuerbaren gespeist werden. Diese Anforderungen an Wärmenetze finden sich auch bereits im § 71b des GEG und werden hier wieder aufgegriffen.
Mit dem Gesetz ermöglichen wir den Ländern, gemeinsam mit den Kommunen eine kluge Planung ihrer zukünftigen Wärmeversorgung auf den Weg zu bringen. Zudem schafft das Gesetz durch die Verpflichtung der Länder flächendeckend Investitionssicherheit für die einzelnen Verbraucher:innen, aber auch für die Kommunen.

Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentraler Baustein für die Wärmewende. Im Gebäudeenergiegesetz wird bereits detailliert geregelt, welche verschiedenen Lösungen zum Heizen mit erneuerbaren Energien bestehen. Dort sind auch bereits Vorgaben und Rahmenbedingungen für Wärmenetze beschrieben. Unter anderem sind dabei die Wärmeversorgung über ein Nah- oder Fernwärmenetz als Option vorgesehen, sowie dezentrale Lösungen, beispielsweise über eine Wärmepumpe oder Pelletheizungen.
Wärmenetze stellen dabei insbesondere in dicht besiedelten Gebieten (aber auch darüber hinaus) eine sehr effiziente Möglichkeit der Wärmeversorgung dar und bieten gleichzeitig durch die Möglichkeit die Wärme aus unterschiedlichen Quellen zu beziehen, eine gute Möglichkeit sich den lokalen Wärmepotentialen anzupassen.
In der kommunalen Wärmeplanung wird vor Ort und damit entsprechend den konkreten, lokalen Voraussetzungen dargestellt, wo sich in Zukunft der Aus- und Neubau von Wärmenetzen lohnt und wo dezentrale Lösungen wahrscheinlich sinnvoll sein werden. Bürger:innen wird durch die Wärmeplanung nicht vorgeschrieben, auf eine bestimmte Art zu heizen. Vielmehr bekommen sie Informationen zur sinnvollsten Wärmeversorgung vor Ort und können informierter Entscheidungen treffen. So sorgen wir auch für mehr Planungs- und Investitionssicherheit.

 Eine kommunale Wärmeplanung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Beschluss der planungsverantwortlichen Stelle, über die Durchführung der Wärmeplanung
  2. Eignungsprüfung
    – Ist bereits zu Beginn der Wärmeplanung absehbar, dass ein Wärme- oder Wasserstoffnetz vor Ort keine wirtschaftliche Option sein wird? Wenn ja, kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden. Wenn diese beiden Optionen nicht direkt ausgeschlossen werden können, wird eine vollständige Wärmeplanung durchgeführt.
    – Die Eignungsprüfung wird von allen Kommunen durchgeführt.
  3. Bestandsanalyse
    – Ermittlung von:
    ⋅ aktuellem Wärmebedarf und -verbrauch in der Kommune
    ⋅ vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen
    ⋅ für die Wärmeversorgung relevante Infrastruktur
  4. Potentialanalyse
    – Es werden die Potenziale für die Erzeugung erneuerbarer Wärme dargestellt
    → Wo können erneuerbare Energien aus Solar-, Windkraft und Geothermie, und wo kann unvermeidbare Abwärme, bspw. aus lokaler Industrie oder auch Rechenzentren erschlossen werden?
  5. Entwicklung und Beschreibung des Zielszenarios
    – Beschreibung der langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung mit Szenarien für verschiedene Zeitpunkte (Ziel: klimaneutralen Wärmeversorgung 2045), sowie Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
  6. Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen
  7. Veröffentlichung
    – So ist für alle Beteiligten ersichtlich, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 konkret bewerkstelligt werden kann. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Wärmepläne alle 5 Jahre fortgeschrieben werden.

Kommunen mit einer Größe ab 100.000 Einwohner:innen sollen die Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 abschließen, Kommunen mit einer unter 100.000 Einwohner:innen bis zum 30.06.2028. In Kommunen unter 10.000 Einwohner:innen können die Länder vereinfachte Verfahren vorsehen.

Die Wärmeplanung findet sinnvoller Weise direkt vor Ort statt, weil hier die Expertise über die verschiedenen lokalen Voraussetzungen und Potentiale vorhanden ist und diese am besten berücksichtigt werden können. Der Bund verpflichtet im Gesetz die Länder zu einer Wärmeplanung. Im Regelfall werden die Länder diese Aufgaben ihrerseits an die Kommunen übertragen.  
Das Bundesgesetz schreibt somit keine einheitliche Lösung für alle vor, sondern lässt den Ländern bzw. Kommunen viel Gestaltungsspielraum. So können in den Kommunen alle wichtigen Akteur:innen an einen Tisch gebracht und Bürger:innen beteiligt werden, um gemeinsam die besten Schritte zu klimaneutraler und bezahlbarer Wärmeversorgung zu erarbeiten. Die kommunale Wärmeplanung als dezentraler Prozess ist ein bewährtes Konzept, das schon in vielen Städten und Gemeinden läuft, und jetzt flächendeckend angewendet werden soll. 

Für die Wärmeplanung ist es unerlässlich, Daten über die aktuelle Wärmeversorgung und den Bedarf an Wärme zu ermitteln. Dazu zählen die Endenergieverbräuche, Daten zu den Wärmeerzeugungsanlagen und zu Gebäudelage, -nutzung, Baujahr und gegebenenfalls Denkmalschutz. Anders als teilweise medial dargestellt, werden die Daten nicht bei den Bürger:innen selbst erhoben, sondern bei den Betreibenden der Energieinfrastrukturen, denen diese Daten bereits jetzt vorliegen. 
Es werden dabei keine personenbezogenen Energieverbräuche an die Kommunen übermittelt und alle Daten entsprechend anonymisiert. Dafür werden bspw. bei Einfamilienhäusern die Daten aggregiert und zusammengefasst an die Kommunen weitergegeben. Gleiches gilt für Mieterinnen und Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen. Den Kommunen liegen somit keine Daten vor, die einen Rückschluss über persönliches Verhalten zulassen. Die Datensicherheit ist im beschlossenen Gesetz nochmals gestärkt worden. Die ermittelten Informationen werden nach den Rechtsvorschriften der EU und des Bundes hinsichtlich Vertraulichkeit, Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten verarbeitet und gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Nur anonymisierte Daten dürfen gespeichert und zu bestimmen Zwecken in der Zukunft genutzt werden, wie bspw. die Erstellung von Konzepten zur Städtebauförderung, energetischen Quartierskonzepten oder der Erstellung von Transformationsplänen für Wärmenetze, die über die Bundesförderung effiziente Wärmenetze („BEW“) gefördert werden.
Im Übrigen war die CDU in allen vier Bundesländern, in denen die Wärmeplanung bereits Pflicht ist (BW, HE, NI, SH), bei der Erstellung der entsprechenden Gesetze an der Regierung beteiligt – und es wurden sichere Lösungen gefunden, auch in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung der Daten.

Kurz gesagt regelt das Gebäudeenergiegesetz den individuellen Umstieg auf klimaneutrale Heizungsoptionen sowie Bau- und Sanierungsstandards. Das Wärmeplanungsgesetz gibt den Kommunen die rechtliche Grundlage, um die Versorgerinfrastruktur und somit die größeren lokalen Zusammenhänge zu klären. Die Wärmeplanung weist aus, welche klimaneutrale Heizungsart am wahrscheinlichsten im eigenen Quartier oder Teilquartier in Zukunft zur Verfügung stehen wird. Damit bringt sie Sicherheit darüber, welche Investitionen sich lohnen. Die Wärmeplanung wirkt Fehlinvestitionen gezielt entgegen und schafft Planungs- und Investitionssicherheit.

Idealerweise hätte schon vor Jahren die letzte oder vorletzte Regierung einen Rechtsrahmen für Wärmenetze und moderne Heizsysteme gesetzt, wie wir GRÜNE stets gefordert haben. Diese Chance wurde verpasst und wir holen sie jetzt endlich nach. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung und das Gebäudeenergiegesetz sind daher von Anfang an aufeinander abgestimmt und wurden jetzt nochmals eng miteinander verzahnt. Im Gebäudeenergiegesetz ist von Beginn an der Anschluss an Wärmenetze als Erfüllungsoption vorgesehen. Bauen die Kommunen und Kommunalen Energieversorger Wärmenetze aus, sind die Übergangsfristen im Gebäudeenergiegesetz deutlich verlängert. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet kommunale Wärmeplanung also in jedem Fall eine Entlastung.

Es ist ein Vorhaben, bei dem sich (fast) alle einig sind, von den kommunalen Spitzenverbänden bis zum Verband kommunaler Unternehmen: Die flächendeckende Wärmeplanung ist sinnvoll, wird gebraucht und schafft Sicherheit für bezahlbare und klimaneutrale Wärme in unseren Kommunen.

Ja! In Dänemark gibt es die kommunale Wärmeplanung schon seit den 1980ern und sie hat u.a. mit einem breit angelegten Ausbau der Fernwärme stark dazu beigetragen, dass 40% des gesamten Wärmebedarfs in Dänemark aktuell bereits von Erneuerbaren abgedeckt werden, in Wärmenetzen sogar bereits 50%. In Deutschland liegen beide Werte deutlich niedriger. 

Auch in Deutschland besteht schon einige Erfahrung in der kommunalen Wärmeplanung. Zum einen haben schon viele Kommunen in Baden-Württemberg Expertise darin gesammelt, wie die Wärmeplanung in Kommunen gelingen kann. Aber auch in Schleswig-Holstein, Hessen und Niedersachsen haben die Länder – auch unter Beteiligung der CDU – bereits beschlossen, dass Kommunen ab einer gewissen Größe Wärmepläne erstellen müssen. In Berlin wurde eine gesamtstädtische Wärmeplanung begonnen.

Es gibt auch einige Kommunen, die sich bei der Wärmeplanung unabhängig von einer Landesgesetzgebung auf den Weg gemacht haben. Zum Beispiel hat Rostock bereits 2022 einen Wärmeplan beschlossen und aktuell wird u.a. in München eine kommunale Wärmeplanung in Angriff genommen.

Von den großen Kommunen (mehr als 100.000 Einwohner:innen) haben laut einer Umfrage des Deutschen Städtetags lediglich 4 Kommunen noch gar nicht mit einer Wärmeplanung begonnen. Die anderen sind entweder bereits in den Planungen oder haben diese bereits abgeschlossen.

Der Impuls für eine flächendeckende Wärmeplanung (und damit für das Wärmeplanungsgesetz) kommt aus den Kommunen und Ländern aufgrund ihrer positiven Erfahrungen.

Damit die Wärme vor Ort möglichst schnell auf Erneuerbare umgestellt wird und alle Menschen vor Ort möglichst bald wissen, wie ihre Wohnung in Zukunft klimaneutral und bezahlbar geheizt werden kann, sollten alle Kommunen sich zeitnah auf den Weg machen, einen Wärmeplan zu erstellen.

Verantwortungsträger:innen vor Ort können hierfür viele Dinge tun. Zum Beispiel kann ein Beschluss zur Vorbereitung einer Wärmeplanung getroffen werden bzw. diese direkt durch einen Beschluss eingeleitet werden. Außerdem kann ein Austausch mit den relevanten Akteuer:innen vor Ort organisiert werden, damit die Prozess der eigentlichen Wärmeplanung möglichst reibungslos läuft und alle Aktuer:innen gut informiert sind. Zu diesen Aktuer:innen gehören z.B: Stadtwerke oder andere Energieinfrastukturbetreiber, die Immobilienwirtschaft oder Großverbraucher von Wärme wie bspw. große Gewerbebetriebe.

Für Hilfestellungen und Tipps zur Vorebreitung und Durchführung einer Wärmeplanung können sich Kommunen bzw. kommunale Verantwortungsträger:innen auch beim Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) in Halle melden, die Beratungsmaterialien zum Prozess der kommunalen Wärmeplanung, zu Technologien oder gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammenstellen und konkrete Einblicke in die Praxis geben sowie Weiterbildungen und Veranstaltungen organisieren (https://www.kww-halle.de/).